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Wählen Sie Rohstoffe verantwortungsvoll aus

Die Liste der Rohstoffe in Form bestimmter chemischer Komponenten, die in Farben und Lacken verarbeitet werden, ist äußerst vielfältig. Beschichtungsrohstoffe können in vier Kategorien chemischer Komponenten eingeteilt werden: Harze, Pigmente, Lösungsmittel und Additive (Zu den Additiven gehören Rheologiemodifikatoren, Tenside, Dispergiermittel, Biozide, Koaleszenzmittel, Katalysatoren, Entschäumer, Haftvermittler sowie eine Vielzahl anderer spezialisierter chemischer Bestandteile , die normalerweise verwendet werden). Diese Komponenten machen sehr geringe Mengen in dem Produkt aus, als Prozentsatz des Formelgewichts.

Faktoren wie Rohstoffverfügbarkeit, Materialgesundheit und Umweltauswirkungen sollten vor der Entwicklung einer Lackformulierung bewertet werden. Eine verantwortungsbewusste Rohstoffauswahl ist entscheidend, um nachhaltige Farben und Beschichtungsprodukte zu erhalten.

Bei der Entwicklung der Rezeptur sind der Rohstoffeinsatz, die Rohstoffkostenverteilung und die durch die Rohstoffe verursachten CO2-Emissionen zu betrachten.

Halbglanzfarbe

Eine nachhaltige Rohstoffauswahl ist möglich, wenn sie nach folgenden Kriterien bewertet und ausgewählt werden:

  • Umweltauswirkungen (Ökobilanz);
  • Materialgesundheit (Identifizierung gefährlicher Inhaltsstoffe);
  • Verfügbarkeit (Lieferketten);
  • Rohstoffpreis.

Wie regeln die Umweltzeichen in Europa und die Praxis des Green Public Procurement (GPP) die Auswahl von Farben und Beschichtungsprodukten?

Diese Analyse soll einen einfachen Überblick über die Umweltzeichen in Europa und die Anforderungen der grünen öffentlichen Beschaffung (GPP) an die Rohstoffanforderungen geben.

Aktualisiert am 9. August 2021
  • TiO2 (Weißpigment)
  • Konservierungsmittel
  • Stabilisatoren
  • Trockner
  • Hautverhinderungsmittel
  • Korrosionsschutzpigmente
  • Grünspan vorbeugen
  • Universelle Tenside und Weichmacher
  • Siliconharzemulsion in weißen Lacken, Farb- und Abtönbasen
  • Mineralische Rohstoffe einschließlich Füllstoffe
  • Neutralisationsmittel
  • Optische Aufheller
  • Pigmente
  • UV-Schutz und Stabilisierungsmittel
  • Nicht umgesetztes Monomer
  • Lösungsmittel
  • Bindemittel und Vernetzungsmittel
  • Metalle und ihre Verbindungen
  • Formaldehyd
  • Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe und halogenierte Lösungsmittel
  • Allgemeine Beschränkungen für Gefahreneinstufungen und Risikosätze

TiO2 (Weißpigment)

  • EU EcoLabel (2014)
    • Wand- und Deckenfarben für den Innenbereich, für die Nassabriebbeständigkeit der Klassen 1 und 2 beansprucht wird, müssen einen Weißpigmentgehalt (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8) pro m² Trockenschicht aufweisen, der gleich oder niedriger ist als: 40 g/m² für Klasse 1, 36 g/m² für Klasse 2.

    • Bei allen anderen Farben, einschließlich Kalkfarben, Silikatfarben, Grundierungen, Rostschutzfarben und Fassadenfarben, darf der Weißpigmentgehalt (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex größer als 1,8) für Innenprodukte 36 g/m² nicht überschreiten und 38 g/m² für Outdoor-Produkte. Bei Farben für den Innen- und Außenbereich gilt der strengere Grenzwert.

    • Wand- und Deckenfarben für den Innenbereich mit 98 % Deckkraft müssen einen Weißpigmentgehalt (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex über 1,8) haben, der gleich oder kleiner als 25 g/m² Trockenfilm ist.

    • Wenn das Produkt mehr als 3,0 % w/w Titandioxid enthält, dürfen die Emissionen und Einleitungen von Abfällen aus der Produktion eines verwendeten Titandioxidpigments die folgenden Werte nicht überschreiten:

    • Für den Sulfatprozess:

      • SOx berechnet als SO&sub2;: 7,0 kg/Tonne TiO&sub2;-Pigment;

      • Sulfatabfall: 500 kg/Tonne TiO&sub2;-Pigment.

    • Für das Chloridverfahren:

      • Wenn natürliches Rutilerz verwendet wird, 103 kg Chloridabfall/Tonne TiO&sub2;-Pigment;

      • Wenn synthetisches Rutilerz verwendet wird, 179 kg Chloridabfall/Tonne TiO&sub2;-Pigment;

      • Wenn Hüttenerz verwendet wird, 329 kg Chloridabfall/Tonne TiO&sub2;-Pigment.

    Bei Verwendung mehrerer Erzsorten gelten die Werte im Verhältnis zur Menge der einzelnen eingesetzten Erzsorten.

  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)

    Diese Anforderung gilt nicht für transparente und halbtransparente Beschichtungen.

    Farben müssen einen Weißpigmentgehalt (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8) pro m 2 Trockenschicht aufweisen, der gleich oder niedriger ist als:

    • 36 g/m 2 für Produkte für den Innenbereich, mit Ausnahme von Innenwandfarben, die Nassabriebbeständigkeit (WSR) der Klasse 1 beanspruchen, für die 40 g/m 2 gelten;
    • 38 g/m 2 für Außenfarben.

    Grundierungen und Grundierungen müssen einen Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8) pro m² Trockenschicht von höchstens 25 g/m² aufweisen.

  • Nordischer Schwan (2021)
    • Wand- und Deckenfarben für den Innenbereich, für die Nassabriebbeständigkeit der Klassen 1 und 2 beansprucht wird, müssen einen Weißpigmentgehalt (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8) pro m 2 Trockenschicht von gleich oder weniger als 40 g/m aufweisen 2 für Klasse 1, 36 g/m 2 für Klasse 2, mit 98 % Opazität.
    • Alle anderen Farben müssen einen Weißpigmentgehalt (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8) pro m 2 Trockenschicht von gleich oder weniger als 25 g/m 2 für Wandfarben, 36 g/m 2 für andere Farben ( einschließlich Deckenfarben), mit 98 % Deckkraft.
    • Bei Abtönsystemen gilt diese Anforderung nur für den Basislack mit dem höchsten Weißpigmentgehalt oder für den Lack einer Lackserie mit dem höchsten Weißpigmentgehalt.
    • Wenn das Produkt mehr als 3,0 Gew.-% Titandioxid (CAS-Nr.: 13463-67-7) enthält: Der Rohstoffhersteller muss die Anforderungen für das Pulverhandling erfüllen – pulverförmige Stoffe müssen in einem geschlossenen System zugegeben werden, in a Aufhängung oder durch eine Methode, die eine „staubarme“ Arbeitsumgebung fördert, z. B. durch Schutzausrüstungen, die den Staub stark reduzieren oder die Rohstoffe vollständig entstauben (z. B. Absaugung, persönliche Schutzausrüstung und klare Sicherheitshinweise).
    • Die Emissionen aus der Herstellung von Titandioxid dürfen beim Sulfatprozess bzw. beim Chloridprozess die unten angegebenen Werte nicht überschreiten:
    • Sulfatprozess:
      • SO x ausgedrückt als SO 2 : 7,0 kg/Tonne TiO 2 ;
      • Sulfatabfall: 500 kg/Tonne TiO 2 .
    • Chloridverfahren:
      • serifenlos">Bei Verwendung von natürlichem Erz: 103 kg Chloridabfall/Tonne TiO 2 ;
      • Bei Verwendung von synthetischem Erz: 179 kg Chloridabfall/Tonne TiO 2 ;
      • Bei Verwendung von Titanerz: 329 kg Chloridabfall/Tonne TiO 2 .

    Bei Verwendung mehrerer Erzsorten gelten die Werte anteilig für die verwendeten Erzsorten.

  • Blauer Engel (2019)

    Emissionen und Abfälle aus der Produktion von Titandioxid-Pigmenten dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    • Für den Sulfatprozess:
      • SO x berechnet als SO 2 : 7,0 kg/t TiO 2 -Pigment;
      • Sulfatabfall: 500 kg/t TiO 2 -Pigment.
    • Für das Chloridverfahren:
      • Bei Verwendung von natürlichem Rutilerz 103 kg Chloridabfall/t TiO 2 -Pigment;
      • Bei Verwendung von synthetischem Rutilerz: 179 kg Chloridabfall/t TiO 2 -Pigment;
      • Bei Verwendung von Hüttenerz: 329 kg Chloridabfall/t TiO 2 -Pigment.

    Werden mehr als eine Erzart verwendet, gelten die Werte im Verhältnis zu den eingesetzten Mengen der einzelnen Erzarten.

Konservierungsmittel

  • EU EcoLabel (2014)

    Konservierungsstoffe in der Dose

    • Gesamtkonzentration des Konservierungsmittels in Innenräumen = 0,060 % w/w.
    • Gesamtkonzentration des Konservierungsmittels für Innenfarbe bei hoher Luftfeuchtigkeit = 0,160 % w/w.
    • Gesamtkonzentration des Konservierungsmittels im Freien = 0,360 % w/w.
    • Gesamtkonzentration des Konservierungsmittels im Freien (unter Verwendung von IPBC-Konservierungsmitteln) = 0,710 % w/w.
    • Die Gesamtsumme der Isothiazolinon-Verbindungen für Holzfarben und -lacke im Außenbereich Konzentration < 0,20 % w/w.
    • Gesamtkonzentration der Isothiazolinonverbindungen für alle anderen Lacke <0,050 % w/w.
    • Höchstkonzentration von 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on = 0,0200 % w/w.
    • Höchstkonzentration von 1,2-Benzisothiazol-2(2H)-on = 0,0500 % w/w.
    • Maximale Konzentration von 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on = 0,0500 % w/w, mit Ausnahme von Holzfarben und -lacken für den Außenbereich, in denen es in höheren Konzentrationen verwendet werden kann (Für Holzfarben und -lacke für den Außenbereich die verwendete OIT-Konzentration darf 0,20 % nicht überschreiten).
    • Höchstkonzentration von 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-methyl-4-isothiazolin-3-on = 0,0015 % w/w.
    • Gesamtsumme abweichender Einstufungen: H331, H400, H410, H411,H412, H317 Topfkonservierungsmittelkonzentration = 0,06 % w/w.
    • Mit H400 und/oder H410 eingestufte Stoffe dürfen nicht bioakkumulierbar sein. Nicht bioakkumulierbare Stoffe müssen einen Log Kow ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 aufweisen.
    • Konzentrationsgrenzwert für Zinkpyrithion = 0,05 % w/w.
    • n-(3-Aminopropyl)-n-dodecylpropan-1,3-diamin Konzentrationsgrenze = 0,05 % w/w.
    • Alle hergestellten Wirkstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung eine oder mehrere Außenabmessungen im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm aufweisen, sind zu identifizieren.

    Trockenfilmkonservierungsmittel

    • Gesamtsumme der abweichenden Einstufungen: H400, H410, H411, H412, H317 = 0,10 % w/w Konzentration für Innenfarben, die in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit, einschließlich Küchen und Badezimmern, verwendet werden sollen, und 0,30 % w/w für alle Außenfarben.
    • Mit H400 und/oder H410 eingestufte Stoffe dürfen nicht bioakkumulierbar sein. Nicht bioakkumulierbare Stoffe müssen einen Log Kow ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 aufweisen.
    • Alle hergestellten Wirkstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung eine oder mehrere Außenabmessungen im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm aufweisen, sind zu identifizieren.
    • Für Außenfarben und -lacke 3-Iod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC)-Kombinationen Konzentrationsgrenzwert = 0,650 % w/w.
    • Konzentrationsgrenze für Zinkpyrithion = 0,050 % w/w.

    Tönungsmaschinenkonservierungtiven

    • Gesamtkonzentration der abweichenden Einstufungen: H331, H400, H410, H411, H412, H317 = 0,20 % w/w.
    • Mit H400 und/oder H410 eingestufte Stoffe dürfen nicht bioakkumulierbar sein. Nicht bioakkumulierbare Stoffe müssen einen Log Kow ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 aufweisen.
    • Alle hergestellten Wirkstoffe, bei denen mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung eine oder mehrere Außenabmessungen im Größenbereich von 1 nm bis 100 nm aufweisen, sind zu identifizieren.
    • Konzentrationsgrenzwert für 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat (IPBC) = 0,1 % w/w.
    • Konzentrationsgrenze für Zinkpyrithion = 0,050 % w/w.
    • Konzentrationsgrenze für N-(3-Aminopropyl)-Ndodecylpropan-1,3-diamin = 0,050 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
    • Konservierungsmittel müssen nicht bioakkumulierbar sein (ein Inhaltsstoff gilt als bioakkumulierbar, wenn Log Kow ≤ 3,2 oder Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100).
    • Trockenfilmkonservierungsmittel dürfen nicht absichtlich verwendet werden, mit Ausnahme von:
      • Innenfarben, die speziell für Bereiche mit hoher Luftfeuchtigkeit mit einer oberen Konzentrationsgrenze von 0,10 % w/w erforderlich sind;
      • Außenfarben mit einer oberen Konzentrationsgrenze von 0,30 % w/w.
    • Isothiazolinone:
      • Gesamtkonzentration = 0,050 % w/w;
      • Konzentrationsgrenzwert für Methylisothiazolinon = 0,020 % w/w;
      • 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 Konzentration = 0,0015 % w/w.
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Es dürfen nur Konservierungsmittel verwendet werden, die der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen.
    • Dem Produkt oder seinen Rohstoffen zugesetzte Konservierungsmittel dürfen nicht bioakkumulierbar sein.

    Innenfarben:

    • Konservierungsmittel gesamt: (Farben, Lacke, Basisfarben mit Abtönpaste etc.) = 0,0900 % w/w;
    • Gesamtmengen an Isothiazolinonen = 0,0600 % w/w;
    • 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on-Konzentration = 0,0015 % w/w;
    • 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on/2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) (CMIT/MIT) Konzentrationsgrenze = 0,0015 % w/w.

    Farben für den Außenbereich. Die höchstzulässige Menge jedes Konservierungsmittels/jeder Kombination von Konservierungsmitteln ist wie folgt begrenzt:

    • Konzentrationsgrenze für Isothiazolinone = 0,15 % w/w;
    • Konzentrationsgrenzwert für Iodpropinylbutylcarbamat (IPBC) = 0,45 % w/w;
    • IPBC + Isothiazolinon-Konzentration = 0,50 % w/w;
    • 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on/2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) (CIT/MIT) Konzentrationsgrenze = 0,0015 % w/w;
    • f"> 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on-Konzentration = 0,0015 % w/w;
    • Gesamtmenge an Konservierungsmitteln = 0,6700 % w/w.

    Industrielle Farben und Lacke für Produkte im Innenbereich:

    • Konzentration der Isothiazolinonverbindungen = 0,05 % w/w;
    • Konzentrationsgrenzwert für Iodpropinylbutylcarbamat (IPBC) = 0,2 % w/w;
    • IPBC + Isothiazolinon-Konzentration = 0,25 % w/w;
    • 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on/2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) (CIT/MIT) Konzentrationsgrenze = 0,0015 % w/w;
    • 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on-Konzentration = 0,0015 % w/w;
    • Gesamtmenge an Konservierungsmitteln = 0,3100 % w/w.

    Industrielle Farben und Lacke für Outdoor-Produkte:

    • Konzentration der Isothiazolinonverbindungen = 0,15 % w/w;
    • Konzentrationsgrenzwert für Iodpropinylbutylcarbamat (IPBC) = 0,45 % w/w;
    • IPBC + Isothiazolinon-Konzentration = 0,5 % w/w;
    • quot;Arial",sans-serif">5-Chloro-2-methyl-2H-isothiazol-3-one/2-methyl-2H-isothiazol-3-one (3:1) (CIT/MIT) Konzentrationsgrenze = 0,0015 Gew.-%;
    • 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on-Konzentration = 0,0015 % w/w;
    • Gesamtmenge an Konservierungsmitteln = 0,6700 % w/w.
  • Blauer Engel (2019)

    • Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen keine Biozide enthalten. Ausgenommen sind die als Topfkonservierungsmittel eingesetzten Mikrobiozide, die in der Liste der zugelassenen Topfkonservierungsmittel und in den dort angegebenen Konzentrationen aufgeführt sind.
    • Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können alternativ in Summe ≤ 0,04 % w/w aus den Einzelwirkstoffen zur Topfkonservierung in emissionsarmen Versiegelungen für den Innenbereich eingesetzt werden:
    • 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan (DBDCB) Konzentration = 0,04 % w/w;
    • 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-Konzentration = 0,04 % w/w;
    • Bronopol-Konzentration = 0,02 % w/w;
    • Natriumpyrithion-Konzentration = 0,02 % w/w;
    • Zink-Pyrithion-Konzentration = 0,02 % w/w;
    • Kombination 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on/2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) (CIT/MIT) und CIT-Konzentration < 0,0015 % w/w gesamt;
    • TiO 2 AgCl bezogen auf AgCl = 0,01 % w/w;
    • IPBC-Konzentration = 0,008 % w/w.

    Wandfarben

    • In Wandfarben und paint Mischanlagen ist die Verwendung von Topf- und Filmkonservierungsmitteln nicht zulässig.
    • Der Isothiazolinongehalt in den Wandfarben und Farbmischsystemen in gebrauchsfertiger Form darf folgende Einzelgrenzwerte nicht überschreiten:
    • 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on- Konzentration ≤ 0,001 % w/w;
    • 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on Konzentration < 0,00015 % w/w;
    • 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on Konzentration < 0,00005 % w/w;
    • Alle anderen Isothiazolinone < 0,0002 % w/w bezogen auf die Einzelsubstanz.

Stabilisatoren

  • EU EcoLabel (2014)

    Trockenfilm-Konservierungsstabilisator

    • Zinkoxid ist für die Verwendung als Stabilisator für Trockenfilm-Konservierungskombinationen, die Zinkpyrithion oder 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) in einer Konzentration von 0,050 % w/w erfordern, ausgenommen.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Trockner

  • EU EcoLabel (2014)
    • Gesamtsumme abweichender Einstufungen: H301, H317, H373, H412, H413 Konzentrationsgrenze = 0,10 % w/w.
    • Gesamtsumme der Kobalt-Trockner für weiße und helle Alkyd-Lacke, die zusätzlich mit H400 und H410 eingestuft werden = 0,050 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)
    • Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf Basis von Blei und seinen Verbindungen gefärbt oder sikkativiert werden. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen bis zu 0,02 Gew.-%, die im Pigment enthalten sein können.

Hautverhinderungsmittel

  • EU EcoLabel (2014)
    • Gesamtsumme abweichender Einstufungen: H412, H413, H317 Konzentrationsgrenze = 0,40 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Korrosionsschutzpigmente

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H410, H411, H412, H413 Konzentrationsgrenze = 2,0 % w/w.
    • Abweichende Einstufungen: H410, H411, H412, H413 Konzentrationsgrenze für Farben, die unter der Farbenrichtlinie 2004/42/EG eingestuft sind als:
      • (d) Innen-/Außenverkleidungs- und Verkleidungsfarben für Holz, Metall oder Kunststoff;
      • (i) Einkomponenten-Leistungsbeschichtungen;
      • (j) Zweikomponenten-Leistungsbeschichtungen = 8,0 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Zink und Zinkverbindungen in Zweikomponentenprodukten sind von der Anforderung in Korrosionsschutzfarben für Industrie und Infrastruktur ausgenommen.
  • Blauer Engel (2019)

Grünspan vorbeugen

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H412, H413 Konzentrationsgrenze = 0,50 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Universelle Tenside und Weichmacher

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H411, H412, H413.
    • Konzentrationsgrenze für weiße und helle Produkte = 1,0 % w/w.
    • Konzentrationsgrenze alle anderen Farben = 3,0 % w/w.
    • Perfluorierte Tenside dürfen/können nur in wasserbeständigen oder wasserabweisenden Farben verwendet werden.
    • Alkylphenolethoxylate und ihre Derivate sollten nicht verwendet werden.
    • Folgende Phthalate können nicht bewusst als Weichmacher zugesetzt werden:
    • DEHP (Bis-(2-ethylhexyl)-phthalat);
    • BBP (Butylbenzylphthalat);
    • DBP (Dibutylphthalat);
    • DMEP (Bis2-methoxyethyl)phthalat;
    • DIBP (Diisobutylphthalat);
    • DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkylphthalate);
    • DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate);
    • DHP (Di-n-hexylphthalat).
    • Andere Phthalate dürfen bis zu einer Grenze von 0,010 % w/w hinzugefügt werden.
  • EU-Kriterien für die grüne öffentliche Beschaffung (2018)

    • Alkylphenolethoxylate (APEOs) und ihre Derivate dürfen nicht in Farben oder Lacken verwendet werden.
    • Phthalate: Phthalate, die als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert und in der Kandidatenliste der REACH-Verordnung aufgeführt sind, dürfen in keiner Farb- oder Lackkonzentration = 0,1 % w/w enthalten sein.
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Das Produkt darf nicht enthalten:
      • Phthalate;
      • APEO – Alkylphenolethoxylate und Alkylphenolderivate (Stoffe, die beim Abbau Alkylphenole freisetzen).
  • Blauer Engel (2019)
    • Produkte, die weichmachende Stoffe aus der Gruppe der Phthalate oder der Gruppe der Organophosphate oder andere vergleichbare Stoffe mit hohem Siedepunkt enthalten, dürfen den emissionsarmen Wandfarben nicht zugesetzt werden (ausgenommen Weichmacher im Sinne des VdL). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Weichmachergehalt im Endprodukt 1 g/L nicht überschreitet
    • Produkte, die Alkylphenolethoxylate (APEO) und/oder deren Derivate enthalten, dürfen der Wandfarbe und den Rohstoffen nicht zugesetzt werden.
    • Dem Produkt dürfen keine perfluorierten oder polyfluorierten Chemikalien (PFC), wie z. B. Fluorkohlenwasserstoffharze und Fluorkohlenwasserstoffemulsionen, perfluorierte Tenside, perfluorierte Sulfon- und Carbonsäuren sowie Stoffe, die in diese Chemikalien zerfallen könnten, zugesetzt werden. Dies gilt auch für mit PFC behandelte Vor-/Zwischenprodukte.

Siliconharzemulsion in weißen Lacken, Farb- und Abtönbasen

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H412, H413 Konzentrationsgrenze = 2,0 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

    -

Mineralische Rohstoffe einschließlich Füllstoffe

  • EU EcoLabel (2014)
    • Mineralische Rohstoffe einschließlich kristalliner Kieselsäure und Leukophyllit-Mineralien, die kristalline Kieselsäure enthalten, sind für H373 ausgenommen.
    • Antragsteller, die Bindemittel mit eingeschränkten Metallen verwenden möchten, müssen Prüfberichte einreichen, die gemäß der aufgeführten Norm durchgeführt wurden. Prüfverfahren: DIN 53770-1 oder gleichwertig.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)

    • Nanopartikel (von Nanomaterialien „ein Nanomaterial ist ein natürliches, zufällig oder absichtlich hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand oder als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem für mindestens 50 % der Partikel in der Anzahl-Größen-Verteilung ein oder mehr Außenabmessungen liegt im Größenbereich 1-100 nm“) sind im Produkt nicht zulässig.
    • Von der Pflicht ausgenommen sind:
      • Pigmente (Nano-Titandioxid (Nano-TiO2) gilt nicht als Pigment und fällt daher unter diese Anforderung;
      • Natürlich vorkommende anorganische Füllstoffe (dies gilt für Füllstoffe, die unter Anhang V Punkt 7 von REACH fallen.);
      • Synthetisches amorphes Silica (dies gilt für herkömmliches synthetisches amorphes Silica. Chemisch modifiziertes kolloidales Silica kann in die Produkte eingeschlossen werden, solange die Silicapartikel im Endprodukt Aggregate bilden) und gefälltes Calciumcarbonat (PCC).
    • Quarzfeinstaub ist von der Einstufung als STOT RE 1 mit H372 ausgenommen. Quarzfeinstaub kann bis zu 1 % im Rohmaterial enthalten sein.
  • Blauer Engel (2019)

Neutralisationsmittel

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413.
    • Konzentrationsgrenze für Lacke und Bodenbeläge = 1,0 % w/w.
    • Alle anderen Farben = 0,50 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Optische Aufheller

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H413 Konzentrationsgrenze = 0,10 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Pigmente

  • EU EcoLabel (2014)
    • Die Verwendung der folgenden metallhaltigen Pigmente ist ausgenommen:
      • Bariumsulfat;
      • Antimon-Nickel innerhalb eines unlöslichen TiO₂- Gitters ;
      • Kobaltaluminatblauer Spinell;
      • Kobaltchromit blaugrüner Spinell.
    • Metallhaltige Pigmente dürfen nur verwendet werden, wenn die Laboruntersuchung des Pigments zeigt, dass der Metallchromophor in einem Kristallgitter gebunden und unlöslich ist.
  • EU-Kriterien für die grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

    • Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf Basis von Blei und seinen Verbindungen gefärbt oder sikkativiert werden. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen bis zu 0,02 Gew.-%, die im Pigment enthalten sein können.

UV-Schutz und Stabilisierungsmittel

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H317, H411, H412, H413, Konzentrationsgrenze = 0,60 % w/w.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Nicht umgesetztes Monomer

  • EU EcoLabel (2014)
    • Nicht umgesetzte Monomere, die aus Bindemitteln einschließlich Acrylsäure vorhanden sind, können im Endprodukt bis zu einer Gesamtsummengrenze von 0,050 Gew.-% vorhanden sein.

  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)

    • Der Gesamtgehalt an Restmonomeren in Polymeren, die im Produkt > 1 % vorhanden sind, darf nicht mehr als 0,01 % w/w betragen, wenn sie klassifiziert sind:
      • Karzinogen (Kategorie Carc 1A/1B/2): H350, H351;
      • Mutagen (Kategorie Mut 1A/B/2): H340, H341;
      • Fortpflanzungsgefährdend (Repr 1A/1B/2): H360, H361, H362;
      • Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (STOT SE 1-2 ): H370, H371;
      • Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (STOT RE 1-2): H372, H373;
      • Sensibilisierung der Atemwege: H334.

    Ausnahme: Vinylacetat darf als Restmonomer bis zu 0,1 % w/w im Polymer enthalten sein.

  • Blauer Engel (2019)
    • Sofern nicht anders angegeben, darf der Gehalt an Restmonomeren im Bindemittel 0,05 Massen-% nicht überschreiten.

Lösungsmittel

  • EU EcoLabel (2014)
    • Abweichende Einstufungen: H304 Konzentrationsgrenze = 2,0 % w/w.
  • EU-Kriterien für die grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Bindemittel und Vernetzungsmittel

  • EU EcoLabel (2014)
    • Adipinsäuredihydrazid (ADH) als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel ≤ 1,0 %w/w.
  • EU-Kriterien für die grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
  • Blauer Engel (2019)

Metalle und ihre Verbindungen

  • EU EcoLabel (2014)
    • Folgende Metalle oder deren Verbindungen dürfen im Produkt oder den im Produkt verwendeten Inhaltsstoffen nicht über 0,010 % w/w (pro Metall) enthalten sein: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Barium, Selen, Antimon und Kobalt.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
    • Metalle: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Selen = 0,010 % w/w pro Metall oder Metallkomplex/Salz.
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Die folgenden Schwermetalle oder Schwermetallverbindungen dürfen nicht im Produkt oder in seinen chemischen Bestandteilen enthalten sein: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Barium, Selen, Antimon. Spuren der oben genannten Metalle aus Verunreinigungen können bis zu 0,01 Gew.-% pro Einzelmetall im Rohmaterial enthalten sein.
  • Blauer Engel (2019)
    • Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf Basis von Blei und seinen Verbindungen gefärbt oder sikkativiert werden. Ausgenommen sind natürliche oder produktionsbedingte Verunreinigungen bis zu 0,02 Gew.-%, die im Pigment enthalten sein können.

Formaldehyd

  • EU EcoLabel (2014)
    • Es gilt ein Gesamt-Formaldehyd-Grenzwert von 0,0010 %, sofern keine Ausnahme gilt.
    • Ein höherer Formaldehyd-Grenzwert von 0,010 % gilt, wenn:
      • Konservierungsmittel, die Formaldehyd-Spender sind, werden als Topfkonservierungsmittel benötigt, um eine bestimmte Art von Farbe oder Lack zu schützen, und wenn der Formaldehyd-Spender anstelle von Isothiazolinon-Konservierungsmitteln verwendet wird;
      • Polymerdispersionen (Bindemittel) erfüllen durch Restgehalte an Formaldehyd die Funktion von Formaldehydspendern anstelle von Topfkonservierungsmitteln.
  • EU-Kriterien für die grüne öffentliche Beschaffung (2018)
    • Freier Formaldehyd in der weißen Basis, der Tönungsbasis und der Farbtönungskonzentration = 0,0010 % w/w.
    • Außer wenn Formaldehydspender erforderlich sind oder in Polymerdispersionen vorhanden sind, dann gilt folgender Wert = 0,010 % w/w.
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Produkte dürfen kein aktiv zugesetztes Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0) enthalten.
    • Der Gehalt an freiem Formaldehyd (aus nicht absichtlich zugesetztem Formaldehyd oder aus formaldehydabgebenden Stoffen) im Endprodukt darf 0,001 Gew.-% nicht überschreiten.
    • Bei Abtönsystemen ist auch der Farbton mit der Abtönpaste und dem Grundanstrich mit dem prognostizierten höchsten theoretischen Gehalt an Formaldehyd (Worst Case) zu bestimmen und zu messen.
    • In Spachtel- und Lackprodukten ist Formaldehyd als Verunreinigung in neu hergestellten Polymeren in einer Konzentration von höchstens 0,02 Gew.-% zulässig, sofern der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,001 Gew.-% nicht überschreitet.
  • Blauer Engel (2019)
    • Konzentration an freiem Formaldehyd < 0,001 % w/w.

Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe und halogenierte Lösungsmittel

  • EU EcoLabel (2014)
    • Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe und halogenierte Lösungsmittel dürfen nur bis zu einer Restgrenze = 0,01 % w/w vorhanden sein.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Das Produkt darf keine halogenierten organischen Stoffe enthalten.
  • Blauer Engel (2019)

Allgemeine Beschränkungen für Gefahreneinstufungen und Risikosätze

  • EU EcoLabel (2014)
    • Das Produkt darf keine Stoffe der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten.
    • Die endgültige Produktformulierung, einschließlich aller absichtlich hinzugefügten Bestandteile, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 % vorhanden sind, darf, sofern nicht ausdrücklich im Anhang davon abgewichen wird, keine Stoffe oder Gemische enthalten, die als giftig, umweltgefährdend, atemwegs- oder hautsensibilisierend oder karzinogen eingestuft sind, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und in der Auslegung gemäß den nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweisen und Risikosätzen:
      • Akute Toxizität H300, H301, H310, H311, H330, H304, H331, EUH070;
      • Spezifische Zielorgan-Toxizität: H370, H371, H372, H373;
      • Sensibilisierung der Atemwege und Haut: H317, H334;
      • Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend: H340, H341, H350, H351, H350i, H360F, H361f, H360D, H361d, H360FD, H360fd, H360Df, H360Fd, H362;
      • Gewässergefährdend: H400, H410, H411, H412, H413;
      • Gefährlich für die Ozonschicht: EUH059.
  • EU-Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung (2018)
    • Das Produkt darf keine Stoffe der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten.
  • Nordischer Schwan (2021)
    • Das Produkt darf keine chemischen Stoffe enthalten, die als krebserzeugend (Kategorie Carc 1A/1B/2) eingestuft sind oder in solche Stoffe zerfallen können: H350, H350i, H351;
    • Mutagen (Kategorie Mut 1A/B/2): H340, H341;
    • Fortpflanzungsgefährdend (Repr 1A/1B/2): H360, H361, H362;
    • Atemwegssensibilisierung: H334;
    • Akute toxische oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (STOT SE 1 STOT RE 1): H370, H372 gemäß CLP-Verordnung (Nr.) 1272/2008.
    • Als umweltschädlich eingestufte chemische Inhaltsstoffe mit den R-Sätzen H410, H411, H412 gemäß CLP-Verordnung (Nr.) 1272/2008 werden im Produkt nach folgender Formel begrenzt (Berechnungsmodell aus aktuellen Einstufungsregeln, außer dass hier der Grenzwert ist zäher): M · 100 · H410 + 10 · H411 + H412 ≤ 11%
    • Das Produkt darf nicht enthalten:
      • Stoffe auf der Kandidatenliste (Die Kandidatenliste ist auf der ECHA-Website zu finden).
      • Von der EU als PBT (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) oder vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) eingestufte Stoffe gemäß den Kriterien in Anhang XIII von REACH.
      • Stoffe, die als potenzielle endokrine Disruptoren in Kategorie 1 oder 2 auf der Prioritätenliste der EU für Stoffe gelten, die weiter auf endokrine Disruptoren untersucht werden sollen.
  • Blauer Engel (2019)
    • Die gebrauchsfertigen Produkte (Wandfarben) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als Bestandteil enthalten:
      • Stoffe, die nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH (1906/2006/EG) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung erstellte Liste (sog. „SVHC-Liste der Kandidaten").
      • Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die folgenden Gefahrenkategorien eingestuft wurden oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
        • Akut toxisch (giftig) in den Kategorien Acute Tox. 1, akute Tox. 2 oder akute Tox. 3;
        • Giftig für bestimmte Zielorgane der Kategorien STOT SE 1, STOT SE 2, STOT RE 1 oder STOT RE 2
        • Krebserzeugend in den Kategorien Carc. 1A, Carc. 1B oder Carc. 2;
        • Keimzellmutagen in den Kategorien Muta. 1A, Muta. 1B oder Muta. 2;
        • Reproduktionstoxisch (teratogen) in den Kategorien Repr. 1A, Repr.-Nr. 1B oder Repr. 2;
        • Wassergefährdend der Kategorien Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1 oder Aquatic Chronic 2;
        • Ozongefährdend der Kategorie Ozon 1.

    Umweltgefährdende Stoffe und Gemische

    • serif"> Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen nicht mit H400 gekennzeichnet werden. Darüber hinaus werden Stoffe und Gemische in der Farbe/dem Lack, die als umweltgefährdend (H410, H411, H412) eingestuft sind, aufgrund des Folgenden eingeschränkt Berechnungsformel: M · 100 · H410 + 10 · H411 + H412 ≤ 9,0 %

    Reizende Stoffe und Gemische

    • Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen keine reizenden Stoffe und Gemische in solchen Mengen enthalten, die zu einer der folgenden Einstufungen nach CLP-Verordnung führen würden:
      • Ein Haut-, Augen- und Atemwegsreizstoff zugeordnet:
      • Das Symbol GHS05 „Ätzend“, das Signalwort „Gefahr“ und der H-Satz H318;
      • Das Symbol GHS07 „dickes Ausrufezeichen“, das Signalwort „Achtung“ und die H-Sätze H315, H319 oder H335 oder H317.

    Gesundheitsgefahren und ätzende Stoffe und Gemische

    • Emissions- und schadstoffarme Farben und Lacke dürfen andere gefährliche Stoffe und Gemische nur bis zu einer maximalen Konzentration von 40 Massen-% (< 40 Massen-%) enthalten, die zu einer der folgenden Einstufungen nach CLP-Verordnung führen:
      • Zugewiesene Gesundheitsgefahren:
        • Das Symbol GHS07 „dickes Ausrufezeichen“, das Signalwort „Achtung“ und die H-Sätze H302, H312 oder H332;
        • Das Symbol GHS08 „Gesundheitsgefährdung (toder so)“, die Signalwörter „Gefahr“ oder „Achtung“ und die H-Sätze H304 oder H334.

    Ätzende Stoffe und Gemische mit dem Symbol GHS05 „Ätzend“, dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz H314.

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